Bedeutung des kleinen Buchstabens “w” im Autokennzeichen
Durch die Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-verordnung vom 13.01.2012 wurden in Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung von Wechselkennzeichen geschaffen. Die Verordnung ist am 01.07.2012 in Kraft getreten. Dadurch sollen die für den Halter bereits bestehenden Möglichkeiten bei der Kennzeichenwahl (z. B. Saisonkennzeichen) sinnvoll ergänzt und eine höhere Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung ermöglicht werden. Möglicherweise können Wechselkennzeichen auch Impulse setzen, sich für kürzere Strecken einen sparsamen Zweitwagen anzuschaffen und somit einen positiven Effekt für die Umwelt bewirken.
Bedingungen für die Zuteilung von Wechselkennzeichen
Wechselkennzeichen können für maximal zwei Fahrzeuge zugeteilt werden.
Beide Fahrzeuge müssen auf den gleichen Halter zugelassen sein.
Es muss sich um zwei Fahrzeuge der gleichen EU-Fahrzeugklasse handeln, wobei die Zuteilung von Wechselkennzeichen nur bei den folgenden Fahrzeugklassen möglich ist:
- M1 = Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze (ohne Fahrer).
- L = Krafträder (L3e, L4e), Leichtkrafträder (L3e B), vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 400 bzw. 550 kg Leermasse (L7e) (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW), 3-rädriges Fahrzeuge (L5e)
- O1 = Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Ein oder beide Fahrzeuge können Oldtimer sein. Das „H“ (für historisches Fahrzeug) wird auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens mit eingeprägt. Es müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und gleicher Abmessungen verwendet werden können.
Es ist somit möglich ein Wechselkennzeichen z. B. für einen Pkw und ein Wohnmobil zu vergeben, weil beide der EG-Fahrzeugklasse M1 zuzuordnen sind. Nicht möglich ist aber ein Wechselkennzeichen z. B. für ein Krad (1 Schild) und ein Quad (2 Schilder) zuzuteilen, obwohl beide der EU-Fahrzeugklasse „L“ zuzuordnen sind.
Bei älteren Fahrzeugen, die unter der Fahrzeug- und Aufbauart noch national geschlüsselt sind, muss in Zweifelsfällen unter Umständen genau geprüft werden, in welche EG-Fahrzeugklasse das Fahrzeug einzuordnen ist. Im Zweifelsfalle kann als Nachweis die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) über die EG-Klassenzuordnung gefordert werden. Wechselkennzeichen dürfen nicht als rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Auch eine Kombination mit Saisonkennzeichen ist nicht möglich.
Ausgestaltung der Wechselkennzeichen
Das Wechselkennzeichen wurde in der zweiteiligen Ausführung der Kennzeichenschilder realisiert. Es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs tragenden fahrzeug bezogenen Teil. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug fest anzubringen. Auf diesem Teil ist auch die Beschriftung des gemeinsamen Teils angegeben, sodass das vollständige Kennzeichen jederzeit ersichtlich ist. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist jeweils bedarfsweise an dem Fahrzeug fest anzubringen, das gerade im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Das andere, nur mit dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil versehene Fahrzeug, darf auf öffentlichen Straßen nicht betrieben und auch nicht abgestellt werden. Es muss somit auf Privatgelände oder in der Garage geparkt werden. Somit werden z. B. für zwei mit Wechselkennzeichen zugelassene Pkw zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder (für jedes Fahrzeug zwei) mit dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil benötigt.
Hinweis zur Kfz-Steuer
Ein steuerlicher Bonus für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist derzeit nicht vorgesehen. Beide Fahrzeuge müssen somit grundsätzlich voll versteuert werden. Wechselkennzeichen sind immer in schwarzer Schrift auf weißem Grund zu prägen, auch wenn eines oder beide Kfz steuerbefreit sind. Ein evt. Anspruch auf Steuerbefreiung wird dadurch aber nicht berührt. Zu beachten ist aber, dass eine Steuerbefreiung bei Körperbehinderung nur für ein Fahrzeug pro Halter gewährt werden kann.